Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren sich vor Eintritt in das Berufsleben einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben. Mit dieser Untersuchung, bei welcher der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen feststellt, soll verhindert werden, dass ein noch nicht volljähriger Berufsanfänger durch die Art der Beschäftigung gesundheitlichen Schaden nimmt. Neben der Erstuntersuchung sieht das Gesetz noch weitere Nachuntersuchungen vor. Diese Untersuchungen werden durch die Ärzte des Kinder-und Jugendgesundheitsdienstes angeboten.

Erst- und Nachuntersuchung

Vor dem Eintritt in das Berufsleben findet die Erstuntersuchung statt. Bei dieser Untersuchung stellt der Arzt neben dem allgemeinen Gesundheitszustand fest, ob durch die beabsichtigte Beschäftigung eine Gesundheitsgefährdung auftreten oder die Entwicklung des Jugendlichen negativ beeinflusst werden könnte. Darüber hinaus kann der Arzt besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen empfehlen.

Spätestens ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss – sofern der Jugendliche dann noch nicht 18 Jahre alt ist – eine Nachuntersuchung stattgefunden haben. Hierbei wird der allgemeine Gesundheitszustand kontrolliert, um festzustellen, ob infolge der ausgeübten Tätigkeit negative gesundheitliche Veränderungen aufgetreten sind. Diese Nachuntersuchung kann frühestens neun Monate nach Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden.

Wird bei der Erst- oder der Nachuntersuchung festgestellt, dass der Jugendliche seinem altersentsprechenden Entwicklungsstand zurückliegt, gesundheitliche Schäden aufgetreten oder Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung noch nicht auszuschließen sind, kann der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen.

Bescheinigung

Nach erfolgter Untersuchung wird jeweilsn eine Bescheinigung durch den Arzt ausgestellt. Jede Bescheinigung ist dem Arbeitgeber auszuhändigen. Diese mussean der Arbeitsstelle aufbewahrt werden. Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung hat eine Gültigkeit von 14 Monaten. Die ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung darf am Ende des ersten Beschäftigungsjahres nicht älter als drei Monate sein.

Der Arbeitgeber muss die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung des Jugendlichen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufbewahren. Scheidet der Jugendliche vorher aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so sind ihm die Bescheinigungen auszuhändigen. Der neue Arbeitgeber darf den Jugendlichen erst beschäftigen, wenn ihm die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen.

Beschäftigungsverbot und -einschränkungen

Der Arbeitgeber darf Jugendliche erst dann beschäftigen, wenn die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegt. Wenn 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung keine Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorliegt, darf der Jugendliche nicht weiterbeschäftigt werden.

Enthält die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk darüber, dass der Arzt die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.

Ausnahmen

Auf Antrag des Arbeitgebers oder der Personensorgeberechtigten des Jugendlichen kann das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) im Einvernehmen mit dem Arzt die Beschäftigung des Jugendlichen mit solchen Arbeiten, die der Arzt in der Bescheinigung als Gefährdung bezeichnet hat, dennoch zulassen und die Zulassung ggf. mit Auflagen verbinden.

Diese ärztlichen Untersuchungen sind nicht notwendig, wenn der Jugendliche nur geringfügig oder nicht länger als zwei Monate beschäftigt wird und sich die Tätigkeit ausschließlich auf leichte Arbeiten beschränkt, die gesundheitliche Nachteile für den betreffenden Jugendlichen nicht befürchten lassen. Die Zeitbegrenzung muss jedoch von vornherein bei der Aufnahme einer derartigen Beschäftigung feststehen.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr vorgesehen.

Kosten

Die Kosten für diese gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen werden vom Land Berlin getragen. Für den Jugendlichen oder den Arbeitgeber entstehen keine Arztkosten. Der untersuchende Arzt kann sowohl bei der Erst- als auch bei den Nachuntersuchungen frei gewählt werden.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Untersuchungen sind die §§ 32 bis 44 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Ärztin mit Unterlagen erklärt einem Patienten die Ergebnisse
  • Kann ich die Untersuchungauch durch einen niedergelassenen Arzt vornehmen lassen?

    Auf Wunsch kann die Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auch durch einen niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. Sofern der Jugendliche von der freien Arztwahl Gebrauch machen und die Erstuntersuchung nicht im Kinder- und Jugendgesundheitsdienst durchführen lassen möchte, ist für die Erstuntersuchung ein Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich. Dieser wird bei Vorlage eines Ausweisdokuments vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst ausgegeben, in dessen Bereich die zuletzt besuchte allgemeinbildende Schule liegt.

    Für die Nachuntersuchung ist ebenfalls ein Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich. Er wird bei Vorlage eines Ausweisdokuments vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder vom Bürgeramt im Wohnbezirk des Jugendlichen ausgegeben.
    Bevor der Jugendliche den Arzt aufsucht, ist zu Hause der untenstehende Erhebungsbogen vollständig auszufüllen. Diese Angaben unterliegen ebenso wie das Ergebnis der Untersuchung der ärztlichen Schweigepflicht.

  • Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

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